Eine Initiative für mehr Lebensqualität
Das „Neue Lärmschutzprogramm“ des Flughafens Wien ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen der Flughafen Wien AG und den
Mitgliedern des Vereins Dialogforum. Ziel ist es, betroffene Anrainerinnen und Anrainer bei umfassenden Schallschutzmaßnahmen
zu unterstützen. Dafür stellt die Flughafen Wien AG insgesamt 24 Millionen Euro an Fördermitteln bereit. Die Rahmenbedingungen
wurden in enger Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand des Dialogforums und der Flughafen Wien AG festgelegt und in einer
Beschlussvorlage zusammengefasst.
Wohne ich in einer Zone, in der eine Förderung gewährt wird?
Das Lärmschutzprogramm der Flughafen Wien AG richtet sich an Anrainerinnen und Anrainer, deren Wohnobjekte sich in ausgewiesenen
Schutzzonen befinden. Diese Zonen wurden definiert, um einen umfassenden Schallschutz für besonders betroffene Gebiete sicherzustellen.
Hier erfahren Sie, wie Sie feststellen können, ob Ihr Wohnobjekt grundsätzlich in einer förderfähigen Zone liegt.
Förderfähige WohnobjekteIhr Wohnobjekt könnte förderwürdig sein, wenn es folgende Kriterien erfüllt:
- Es liegt ganz oder teilweise innerhalb der oben genannten Schutzzonen.
- Ist zum ganzjährigen Bewohnen bewilligt und wird als Hauptwohnsitz genutzt.
- Es handelt sich um Aufenthaltsräume wie Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie Küchen oder Arbeitsräume. Nebenräume wie Badezimmer,
Toiletten oder Abstellkammern sind ausgeschlossen.
- Das Wohnobjekt muss am Stichtag 1. Februar 2015 bereits errichtet und zur Benutzung bewilligt gewesen sein.
- Für Bauvorhaben in Zone 1 (Tag- und Nacht – Fluglärmzone), für die spätestens bis 31. August 2024 eine Baubewilligung beantragt
wurde, kann ebenfalls eine Förderung beantragt werden.
- Für Wohnobjekte im Schutzgebiet, die bereits begutachtet wurden und für die die empfohlenen Maßnahmen noch nicht umgesetzt
wurden, kann eine Förderung in Frage kommen.
- Für Wohnobjekte im Schutzgebiet, für die im Zuge der bisherigen Lärmschutzprogramme in einem Gutachten keine Maßnahmen empfohlen
worden („ohne Maßnahmen“) kann neuerlich geprüft werden, ob sie förderwürdig sind.
- Kindergärten, Horte, Schulen, die in einer Fluglärmzone Tag liegen, haben Anspruch auf Förderung zu den gleichen Bedingungen
und in der gleichen Höhe wie Wohnobjekte in der Fluglärmzone Tag.
Förderfähigkeit und Ablauf
- Lärmzone prüfen: Überprüfen sie, ob Ihr Wohnobjekt grundsätzlich in einer förderfähigen Zone liegt.
- Antrag stellen: Wenn Ihr Objekt potenziell förderwürdig ist, können Sie nach Eingabe Ihrer genauen Liegenschaftsadresse einen Antrag über
das elektronische Förderportal auf eine schalltechnische Überprüfung stellen. Diese wird durch die Flughafen Wien AG organisiert
und gibt genaue Auskunft über die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen.
- Förderwürdigkeit prüfen lassen: Auf Basis der schalltechnischen Gutachten wird entschieden, ob und in welchem Umfang eine Förderung gewährt wird.
- Abwicklung: Bei Gewährung der Förderung wird eine Fördervereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Flughafen Wien AG geschlossen.
Danach kann erst der/die Antragsteller:in die vorgeschriebenen Maßnahmen beauftragen.
Nach Vorlage der erforderlichen Abrechnungsunterlagen kann die in der Fördervereinbarung zugesagte Fördersumme ausbezahlt
werden.
Förderfähige MaßnahmenZu den möglichen Schallschutzmaßnahmen gehören:
- Verbesserung der Dichtheit der Fenster und Türen,
- Fenstertausch
- Einbau von Schalldämmlüfter
- Maler- und Fassadenarbeiten zur Wiederherstellung des vorhergehenden optischen Zustandes
- ergänzende Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzieles 30 dB(A) durch schalltechnische Verbesserung der Außenbauteile
Ausnahmen und SonderfälleEs gibt einige Einschränkungen:
- Wohnobjekte, die bereits eine Förderung aus vorherigen Lärmschutzprogrammen erhalten haben, sind in der Regel nicht erneut
förderfähig.
- Schallschutzmaßnahmen, die eigenständig und ohne Förderung umgesetzt wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Antragsfrist und weitere SchritteDie Antragstellung ist bis spätestens 31. Dezember 2031 möglich. Der Prozess erfolgt transparent und einfach über dieses Onlineportal. Je schneller der Antrag eingereicht wird,
desto höher die Chance auf eine rasche Bearbeitung, da das Prinzip „First Come, First Serve“ gilt.
Besonderer Hinweis:
Es besteht kein individuell durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Förderung von Maßnahmen im Lärmschutzprogramm
Hier geht's ab 2025 zum Förderportal