Allgemeine Grundlagen

Das „Neue Lärmschutzprogramm“   ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des Verein Dialogforum und der Flughafen Wien AG. Die Mitglieder vereinbarten im Konsens, dass die Flughafen Wien AG 24 Mio. Euro an Fördermittel für alle bewilligten Anträge zur Verfügung stellt. Die Rahmenbedingungen für das „Neue Lärmschutzprogramm“ wurde im Konsens mit dem erweiterten Vorstand des Dialogforums und der Flughafen Wien AG in einer „Beschlussvorlage“ festgehalten.
Diese beinhaltet im Wesentlichen:

LÄRMZONEN und FÖRDERUNG

Die Lärmschutzmaßnahmen und der Förderungsbeitrag der Flughafen Wien AG sind davon abhängig, in welcher Fluglärmzone innerhalb der Schutzzone sich ein Wohnobjekt befindet (grundsätzliche Förderwürdigkeit). Welche Maßnahmen konkret zur Anwendung kommen, wie viele Räume von den Maßnahmen betroffen sind, wird durch ein schalltechnisches Gutachten erhoben (bauphysikalische Förderwürdigkeit).
 

Fluglärmzonen Tag:
Die Tag-Fluglärmzonen 1 bis 2 werden auf Basis des äquivalenten Dauerschallpegels für den Zeitraum 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr gerechnet.
Für die Berechnung werden die 6 verkehrsreichsten Monate herangezogen.
Tag-Fluglärmzone 1: 54 bis 57 dB(A)
Tag-Fluglärmzone 2: > 57 dB(A)
 

Fluglärmzonen Nacht:

Die Nacht-Fluglärmzonen 1 bis 2 werden auf Basis des äquivalenten Dauerschallpegels für den Zeitraum 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gerechnet.
Für die Berechnung werden die 6 verkehrsreichsten Monate herangezogen.
Nacht-Fluglärmzone 1: 45 bis 50 dB(A)
Nacht-Fluglärmzone 2: > 50 dB(A)
 

Fluglärmzone nach NAT-Kriterium:

Gebiet, mit 6 und mehr Überflügen von Flugzeugen mit einem Spitzenschallpegel von 68 dB(A) (und mehr). Die Zone für die Maximalpegelhäufigkeit (NAT-Kriterium) wird ebenfalls für den Zeitraum 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr dargestellt.

 

FÖRDERWÜRDIGKEIT

  1. Das Lärmschutzprogramm 2-Pisten neu richtet sich an die dinglich Berechtigten (Eigentum oder Baurecht) von Objekten und Wohnungen (in der Folge kurz Wohnobjekten), die zum ganzjährigen Bewohnen bewilligt sind und als Hauptwohnsitz genutzt werden.
     
  2. Ein Wohnobjekt befindet sich im Schutzgebiet, wenn jenes Grundstück, auf dem es liegt, zumindest mit einem Teil in den Grenzen des Schutzgebietes liegt, bzw. sich das Wohnobjekt nicht mehr als 100m außerhalb des Schutzgebietes (Umhüllende Lärmzone) befindet und zumindest von dieser 100m Linie angeschnitten wird.
    Festlegung von Gebäudekomplexen im Schutzgebiet:
    Die Gemeinden und die FWAG legen jene Gebäudekomplexe fest (insbesondere Genossenschaftsbauten), die nicht zur Gänze im Schutzgebiet liegen aber ausnahmsweise als zur Gänze im Schutzgebiet liegend angesehen werden.
     
  3. Befindet sich ein Wohnobjekt im Schutzgebiet, werden die Aufenthaltsräume (Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, wie Wohn- und Schlafraum, Küchen, Kinderzimmer oder Arbeitsraum) auf Antrag schalltechnisch überprüft. Bad, WC und sonstige Nebenräume werden im Lärmschutzprogramm 2-Pisten neu nicht berücksichtigt.
     
  4. Eine Förderung kann in der jeweils festgelegten Förderungshöhe für Wohnobjekte im Schutzgebiet gewährt werden, die am Stichtag 1. Februar 2015 bereits errichtet und kollaudiert waren. Weiters kann für Wohnobjekte in der
    > Tag-Fluglärmzone 1: 54 bis 57 dB(A) und für Wohnobjekte in der
    > Nacht-Fluglärmzone 1: 45 bis 50 dB(A)
    eine Förderung in der jeweils festgelegten Förderungshöhe gewährt werden, falls für diese Wohnobjekte spätestens am Stichtag 31. August 2024 ein Antrag auf Baubewilligung gestellt wurde.
     
  5. Eine Förderung kann in der jeweils festzulegenden Förderungshöhe für Wohnobjekte im Schutzgebiet gewährt werden, die bereits begutachtet wurden und für die die empfohlenen Maßnahmen noch nicht umgesetzt wurden.
    Für Wohnobjekte im Schutzgebiet, für die im Zuge der bisherigen Lärmschutzprogramme in einem Gutachten keine Maßnahmen empfohlen worden („ohne Maßnahmen“) kann im Lärmschutzprogramm 2-Pisten neu neuerlich geprüft werden, ob sie förderwürdig sind.
     
  6. Für Wohnobjekte im Schutzgebiet, für die im Zuge der bisherigen Lärmschutzprogramme keine Begutachtung angefordert wurde, kann im Lärmschutzprogramm 2-Pisten neu neuerlich geprüft werden, ob sie förderwürdig sind.
     
  7. Wohnobjekte, die im Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2024 bereits eine Förderung aus einem Lärmschutzprogramm der Flughafen Wien AG erhalten haben, werden im Lärmschutzprogramm 2-Pisten neu nicht (wiederholt) gefördert. Nur für jene Wohnobjekte, die aus einem bisherigen Lärmschutzprogramm der Flughafen Wien AG als Maßnahme nur eine Verbesserung der Dichtheit der Fenster und Türen erhalten haben, kann im Lärmschutzprogramm 2-Pisten neu neuerlich geprüft werden, ob sie förderwürdig sind.
     
  8. Wohnobjekte, für die bereits einmal eine Förderung für Schallschutzfenster durch das Land oder den Bund gewährt wurde, werden im Lärmschutzprogramm 2-Pisten neu nicht (wiederholt) gefördert.
     
  9. Schallschutzmaßnahmen, die bereits in Eigenregie ohne Förderung getätigt wurden, werden im Lärmschutzprogramm 2-Pisten neu nicht gefördert.
     
  10. Bei einem Fenstertausch wird eine Förderung nur für den Einbau von Fenstern mit einem Schalldämmwert gewährt, der seitens Bauphysik vorgeschlagen/empfohlen wird, jedoch zumindest mit einem Schalldämmwert von Rw+CtR=35dB für Fenster und Türen und für Dachflächenfenster von Rw+CtR=32dB. Die neuen Fensterelemente müssen annähernd die gleichen Teilungen und Abmaße wie jene der alten Fensterelemente aufweisen.
     
  11. Eine Förderung kann in der jeweils festgelegten Förderungshöhe für Wohnobjekte im Schutzgebiet gewährt werden, wenn die Förderung bis spätestens 31.12.2031 beantragt wird.
     
  12. Das Lärmschutzprogramm 2-Pisten neu richtet sich weiters an die dinglich Berechtigten (Eigentum oder Baurecht) von Kindergärten, Horte, Schulen, die in einer Fluglärmzone Tag liegen. Diese haben Anspruch auf Förderung zu den gleichen Bedingungen und in der gleichen Höhe wie Wohnobjekte in der Fluglärmzone Tag.

Es besteht kein individuell durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Förderung von Maßnahmen im Lärmschutzprogramm 2-Pisten neu.

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Förderbedingungen (PDF, 0.10 MB)