Die Höhe der Förderung im Rahmen des Lärmschutzprogramms richtet sich nach der Lärmbelastung und den baulichen Anforderungen
Ihres Wohnobjekts. Hier erfahren Sie, wie die Förderbeträge berechnet werden und welche Maßnahmen unterstützt werden.
Grundlagen der Förderhöhe
Die maximale Förderhöhe basiert auf der Größe der Fensterfläche Ihres Wohnobjekts. Diese Fläche wird anhand des sogenannten
Stockmaßes (Fensteröffnung im Rohbau) ermittelt. Zusätzlich können Kosten für Schalldämmlüfter, inklusive Einbau, gefördert
werden. Alle über die vereinbarten geförderten Maßnahmen hinausgehenden Kosten müssen vom Förderwerber selbst getragen werden.
Förderung nach FluglärmzonenDie Förderhöhe variiert je nach Lage Ihres Wohnobjekts in den Tag- und Nachtfluglärmzonen:
- Tagfluglärmzone 1 (54–57 dB(A)):
- € 800,- pro Quadratmeter Fensterfläche in einem Schlafraum, zusätzlich Kosten für einen Schalldämmlüfter und dessen Einbau.
- alle weiteren Aufenthaltsräume: € 400,- pro Quadratmeter Fensterfläche.
- Tagfluglärmzone 2 (>57 dB(A)):
- Alle Aufenthaltsräume: € 800,- pro Quadratmeter Fensterfläche, zusätzlich Kosten für Schalldämmlüfter und deren Einbau in einem Schlafraum.
- Nachtfluglärmzone 1 (45–50 dB(A)):
- Alle Schlafräume: € 800,- pro Quadratmeter Fensterfläche, zusätzlich Kosten für Schalldämmlüfter und deren Einbau.
- Nachtfluglärmzone 2 (>50 dB(A)):
- Alle Aufenthaltsräume: € 800,- pro Quadratmeter Fensterfläche, zusätzlich Kosten für Schalldämmlüfter und deren Einbau in Schlafräumen.
Förderung in der NAT-ZoneIn Gebieten, die unter das NAT-Kriterium fallen (mindestens sechs Überflüge pro Nacht mit einem Spitzenschallpegel >68 dB(A)), werden zusätzlich Kosten für einen
Schalldämmlüfter und dessen Einbau in einem Aufenthaltsraum gefördert.Sonderfall: ergänzende MaßnahmenFalls ein Fenstertausch baulich nicht notwendig oder möglich ist, können ergänzende Maßnahmen zur schalltechnischen Verbesserung
der Außenbauteile durchgeführt werden. Auch in diesem Fall wird die Fensterfläche zur Berechnung der maximalen Förderhöhe
herangezogen. So stehen Ihnen die gleichen Förderbeträge wie bei einem Fenstertausch zur Verfügung.WertsicherungDie genannten Förderbeträge sind wertgesichert. Sie passen sich jährlich entsprechend dem Verbraucherpreisindex an, um den
Wert der Unterstützung auch langfristig zu gewährleisten.Mit dieser klaren Struktur sorgt das Lärmschutzprogramm für eine faire und transparente Förderung, die auf die Bedürfnisse
der Anrainerinnen und Anrainer abgestimmt ist.Weitere Informationen zur Antragstellung und den genauen Abläufen finden Sie in unserem Bereich
Befindet sich Ihr Wohnobjekt innerhalb der festgelegten Lärmschutzzone, ist zu überprüfen, ob die Förderbedingungen erfüllt
werden können.
Förderbedingungen:
- Das Wohnobjekt muss ganzjährig bewohnt und als Hauptwohnsitz genutzt werden.
- Es muss zum Stichtag 01.02.2015 errichtet und eine Kollaudierung/Fertigstellungsanzeige erfolgt sein.
- Es darf keine frühere Förderung für Schallschutzmaßnahmen durch die Flughafen Wien AG, Land und Bund für das Wohnobjekt in
Anspruch genommen worden sein.
- Bei einem Fenstertausch erfolgt die Förderung nur für einen Einbau von Fenstern, die einen Schalldämmwert gewähren, der seitens
Bauphysik vorgeschlagen/empfohlen wird, jedoch zumindest mit einem Schalldämmwert von Rw+CtR=35dB(A) für Fenster und Türen
und für Dachflächenfenster von Rw+CtR=32dB(A).
- Bereits eigenständig durchgeführte Schallschutzmaßnahmen können nicht nachträglich gefördert werden.
Antragstellung:
- Sind diese Bedingungen erfüllt, dann kann im Laufe des ersten Quartals 2025 über den auf dieser Homepage angeführten Link
ein Antrag auf Förderung für Lärmschutzmaßnahmen eingereicht werden. Eine Einreichung kann nur durch Grundstückseigentümer/Bauberechtigte
lt. Grundbuch erfolgen.
- Nach erfolgter Antragstellung wird ein von der Flughafen Wien AG beauftragter Bauphysiker das Objekt begutachten und erforderliche
Maßnahmen vorschreiben.
Fördervereinbarung:
- Darauf basierend wird eine Fördervereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Flughafen Wien AG geschlossen.
- Danach kann der Antragsteller die vorgeschriebenen Maßnahmen beauftragen und durchführen lassen.
Auszahlung:
- Nach Vorlage der erforderlichen Abrechnungsunterlagen und Zahlungsbelege kann die in der Fördervereinbarung zugesagte Fördersumme
ausbezahlt werden.